Das Spielstättenprogramm zur Förderung von kulturellen Spielstätten in Bayern

29.09.2020

(Foto: Nejron Photo, Adobe Stock)

Im Rahmen des Spielstättenprogramms des Freistaates Bayern werden kulturelle Spielstätten, die von der durch die COVID-19-Virus ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind unterstützt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Spielstätten jeweils nachweisen können, dass der Betrieb der Einrichtung der hauptsächliche Unternehmenszweck ist und die Spielstätte ihren Sitz in Bayern hat.

Insgesamt ist es für kulturelle, bayerische Spielstätten einfacher geworden, diese Förderung zu beantragen:

  • Die Grenze für Besucherplätze nach unten wurde aufgehoben. Es gilt nur die Obergrenze bis 1.000 Besucherplätze.
  • Spielstätten, die nicht zu mehr als 50% öffentlich institutionell gefördert werden, können nun auch Anträge stellen.

Anträge zum Spielstättenprogramm können noch bis 31. Oktober gestellt werden. Die Laufzeit Laufzeit des Förderprogramms reicht vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Unter der kostenlosen Telefon-Hotline (0911-20671-344) besteht auch die Möglichkeit einer unverbindlichen Beratung durch ein Expertenteam im Vorfeld der Antragstellung.

 

Wer bzw. welche Einrichtungen werden unterstützt?

  • Unternehmen, die als Träger von kulturellen Spielstätten wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind.
  • Im Haupterwerb Soloselbstständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe als Träger von kulturellen Spielstätten.
  • Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z.B. gGmbHs, Vereine), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betriebe kulturelle Spielstätten unterhalten.
  • Kleine und mittlere kulturelle Spielstätten mit Sitz in Bayern, die nicht zu mehr als 50% öffentlich institutionell gefördert werden

 

Welche Kosten werden übernommen?

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und laufende Hygienemaßnahmen (z. B. Desinfektionsmittel).
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Finanzhilfe nach diesen Richtlinien anfallen.
  • Sachausgaben für COVID-19-bedingte Hygienemaßnahmen (z.B. Plexiglaswände)

 

Weiterführende Informationen und Kontakt

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